Amtliche Bekanntmachungen sind offizielle Mitteilungen der Kommune, für die eine öffentliche Bekanntmachung durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder Mitteilungen der Verwaltung, über die nur sie verfügt und die deshalb nur von ihr publiziert werden können (z.B. Bekanntmachungen über die Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse – Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratsinformationssystem).
In der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) wurde seit 01.01.2024 die Möglichkeit der digitalen amtlichen Bekanntmachung geschaffen. Der Stadtrat der Stadt Trostberg hat in seiner Sitzung am 25.09.2024 beschlossen, dass amtliche Bekanntmachungen vorerst weiterhin im Amtsblatt der Stadt Trostberg veröffentlicht werden sollen (vgl. § 34 der Geschäftsordnung der Stadt Trostberg für den Stadtrat und die weiteren Ausschüsse – Wahlperiode 2020-2026). Das Stadtblatt ist somit weiterhin zugleich das Amtsblatt der Stadt Trostberg. Aus wichtigem Grund kann eine Bekanntmachung ausnahmsweise auch anderweitig erfolgen (z.B. durch Anschlag an die Gemeindetafeln – diese befinden sich jeweils am Rathaus sowie in den Ortsteilen Heiligkreuz, Lindach und Oberfeldkirchen oder Veröffentlichung auf der Homepage, vgl. Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern). In diesem Fall wird darauf im Amtsblatt der Stadt Trostberg hingewiesen.
Als Service für die Bürgerinnen und Bürger werden aktuelle amtliche Bekanntmachungen nachrichtlich (d.h. zu Informationszwecken) auch hier veröffentlicht. Bitte beachten Sie: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich veröffentlichte Fassung!
Aktuelle Veröffentlichungen zu Neuaufstellungen oder Änderungen von Bebauungsplänen und dem Flächennutzungsplan finden Sie im Unterpunkt „Bauplanungsrecht“. Während der Auslegungsfristen können Sie dort die entsprechenden Unterlagen einsehen.
Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne sowie den Flächennutzungsplan finden Sie in der Rubrik „Bauleitplanung“.
Die vom Stadtrat der Stadt Trostberg erlassenen Satzungen und Verordnungen finden Sie in der Rubrik „Satzungen & Verordnungen“.
BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Bundestagswahl
am 23. Februar 2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Trostberg wird von
– Montag, 03. Februar 2025 bis Mittwoch, 05. Februar 2025
(in der Zeit von 08:00 – 12:30 Uhr und von 14:00 – 16:00 Uhr)
– Donnerstag, 06. Februar 2025
(in der Zeit von 08:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 17:30 Uhr)
– Freitag, 07. Februar 2025
(in der Zeit von 08:00 – 12.30 Uhr)
(=20. bis 16. Tag vor der Wahl)
im Rathaus der Stadt Trostberg, Hauptstr. 24, 83308 Trostberg, Zimmer-Nr. 2, EG, Türen A und B (barrierefrei)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann
von Montag, 03. Februar 2025, bis spätestens Freitag, 07. Februar 2025, bis 12:30 Uhr im
Rathaus der Stadt Trostberg, Hauptstr. 24, 83308 Trostberg, Zimmer-Nr. 2, EG, Türen A und B (barrierefrei)
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahl-schein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 224 Traunstein
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15:00 Uhr,
im Rathaus der Stadt Trostberg, Hauptstr. 24, 83308 Trostberg, Zimmer-Nr. 2, EG, Türen A und B (barrierefrei)
schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
§ 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Sonntag, 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Freitag, 7. Februar 2025) versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Der Wahlschein kann in den oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich
– einen amtlichen Stimmzettel,
– einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12:00 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
10. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Trostberg, 17.01.2025
Stadt Trostberg
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1 vom 17.01.2025)
WAHLBEKANNTMACHUNG
zur Bundestagswahl
1. Am 23. Februar 2025
findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk | Wahlraum |
Nr. | Abgrenzung | Bezeichnung und genaue Anschrift | barrierefrei |
0001 | Postsaal-Gewölbe | Marktmülleranger 1, 83308 Trostberg | ja |
0002 | Heinrich-Braun-Grundschule Zi-Nr. 52 (EG) | Heinrich-Braun-Str. 6, 83308 Trostberg | ja |
0003 | Heinrich-Braun-Grundschule Zi-Nr. 53 (EG) | Heinrich-Braun-Str. 6, 83308 Trostberg | ja |
0004 | Heinrich-Braun-Mittelschule Zi-Nr. 021 (EG) | Heinrich-Braun-Str. 8, 83308 Trostberg | ja |
0005 | Pfarrheim Schwarzau | Kirchenstr. 8, 83308 Trostberg | ja |
0006 | Turnhalle Heiligkreuz | Schanzenweg 10, 83308 Trostberg | ja |
0007 | Turnhalle Heiligkreuz | Schanzenweg 10, 83308 Trostberg | ja |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt
werden/worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
3. Die 9 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in den Auszählungsräumen der
Alois-Böck-Turnhalle, Jahnstr. 5, 83308 Trostberg zusammen.
4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie ein-getragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt
ihre Erststimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll,
und ihre Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Neben-raum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.
7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Trostberg, 17.01.2025
Stadt Trostberg
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1 vom 17.01.2025)
Wahlbekanntmachung
für die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirats der Stadt Trostberg
am Montag (Ostermontag), 21. April 2025
1. Die Wahl zum Seniorenbeirat wird durch die Stadt Trostberg als Briefwahl durchgeführt.
Die Briefwahlunterlagen werden nach Bekanntgabe der Bewerberliste durch die Stadtverwaltung den Wahlberechtigten (bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin) per Post zugesandt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin mit ihrem Hauptwohnsitz in Trostberg gemeldet sind und im Jahr der stattfindenden Wahl ihr 60. Lebensjahr vollenden oder älter sind.
2. Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich durch Briefwahl.
Der Seniorenbeirat setzt sich zusammen aus zehn gewählten bzw. berufenen Mitgliedern und einem Mitglied des Stadtrates; es ist dies die/der jeweilige Seniorenbeauftragte.
Falls sich nicht zehn berechtigte Personen zur Wahl finden, kann die Zahl der gewählten bzw. berufenen Mitglieder auf mindestens acht reduziert werden.
3. Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:
Pro Kandidat/Bewerber ist 1 Stimme zu vergeben. Jeder Wähler darf durch Ankreuzen seiner bevorzugten Kandidaten max. 10 Stimmen vergeben. Kumulieren (Häufeln von Stimmen) ist dabei nicht möglich. Eine Mindestanzahl an abzugebenden Stimmen ist nicht vorgeschrieben.
4. Die Stimmzettel sind ab dem Zeitpunkt der Zusendung der Briefwahlunterlagen bis zum Wahltag, dem 21.04.2025, in den Briefkasten des Rathauses einzuwerfen bzw. per Post zu senden.
5. Wahlvorschläge können jederzeit und bis spätestens 12.03.2025 bei der Stadt eingebracht werden. (Herr Kellner; Zimmer 3, Tür C; Tel.: 08621 801-140)
Ebenso besteht bei der Senioren-Bürgerversammlung am 12.03.2025 die Möglichkeit von jedem Einzelnen, sich noch als Kandidat/Kandidatin melden zu können.
6. Liegen nicht mehr als zehn zugelassene Kandidaturen für den Seniorenbeirat vor, so entfällt eine Wahl und die Bewerber werden in den Seniorenbeirat berufen. Liegen nicht wenigstens acht Kandidaturen vor, so kommt ein neuer Seniorenbeirat nicht zustande.
Trostberg, 17.01.2025
Stadt Trostberg
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 1 vom 17.01.2025)
Übermittlung von Daten an verschiedene öffentliche Stellen gemäß Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Meldebehörde ist berechtigt, bestimmte Auskünfte an Dritte zu erteilen. Die Betroffenen können jedoch der Übermittlung von persönlichen Daten aus dem Melderegister in folgenden Fällen widersprechen:
1. Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG)
Im Zusammenhang mit der anstehenden Wahl zum 21. Deutschen Bundestag haben die Wahlberechtigten das Recht, der Auskunft aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen.
Die Meldeauskunft umfasst ausschließlich Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Wahlberechtigten. Diese Daten können gruppenweise angefordert werden, wobei für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Stadt/Gemeinde darf, falls einer Datenweitergabe nicht widersprochen wurde, Daten frühestens 6 Monate vor der jeweiligen Wahl weitergeben.
2. Alters- und Ehejubiläen und Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 2 und 3 BMG)
Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jedes Jahr. Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum. die Auskunft an Adressbuchverlage beinhaltet alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Daten dürfen dabei nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Diese Auskunft darf u.a. nicht bei Personen erfolgen, die in einem Senioren- oder Pflegeheim gemeldet sind.
3. Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gem. § 58 c Soldatengesetz (SG) jährlich zum 31. März Namen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von deutschen Staatsangehörigen (Männer und Frauen), die im nächsten Jahr volljährig werden. Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 BMG widersprochen haben.
4. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Daten ihrer Mitglieder regelmäßig übermitteln. Gem. § 42 Abs. 3 BMG haben die betroffenen Personen das Recht dieser Übermittlung zu widersprechen.
Grundsätzlich steht das Widerspruchsrecht allen Betroffenen zu. Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich beim Bürgerservice der Stadt Trostberg im Rathaus, Zimmer 2, EG, oder auch online über das Bürgerservice-Portal der Stadt Trostberg einzulegen.
Er ist dabei an keine Frist gebunden, bedarf keiner Begründung und gilt bis zu seinem Widerruf bzw. Wegzug aus Trostberg.
Trostberg, 21.11.2024
Karl Schleid
Erster Bürgermeister
(Bekanntmachung im Stadtblatt der Stadt Trostberg Nr. 25 vom 06.12.2024)